Vollzugskosten
Zur Deckung der Kosten für die Durchführung des GAV Boden wird von allen der von ihm erfassten Arbeitnehmenden und Arbeitgebern ein Beitrag erhoben.
Die Vollzugskosten GAV Boden
Der Beitrag ist zweckgebunden. Er wird verwendet für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV Boden.
Die Vollzugskostenbeiträge betragen:
- für Arbeitgeber jährlich Fr. 200.- (= monatlich Fr. 16.65) sowie jährlich Fr. 60.— (= monatlich Fr. 5.–) pro beschäftigten, von diesem Gesamtarbeitsvertrag erfassten Arbeitnehmer
- für Arbeitnehmer jährlich Fr. 60.- (Fr. 5.– pro Monat)
Die Arbeitnehmerbeiträge für Vollzug sind monatlich von der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Paritätischen Berufskommission zu entrichten.
Die unterstellten Betriebe haben der Geschäftsstelle der PBK jährlich jeweils bis 30.09. den GAV unterstellten Arbeitnehmerbestand per 30.06. zu melden für die Beitragsberechnung.
Aufgrund des gemeldeten Arbeitnehmerbestandes erstellt die Geschäftsstelle der PBK per 01.01. eine Gesamtrechnung für das ganze folgende Kalenderjahr mit Zahlungsziel 30 Tage netto.
Angesichts des Umstands, dass die Allgemeinverbindlicherklärung per 1. September 2025 erst Ende August 2025 kommuniziert wurde, werden diese Fristen für die erste Rechnungstellung aus Praktikabilitätsgründen angepasst.
Ist ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr unterstellt, ist der Betrag pro rata geschuldet. Entsendebetriebe entrichten lediglich für Vollzugskosten den Grundbeitrag von CHF 200 pa. resp. bei Beschäftigung unter einem Monat/Kalenderjahr im geografischen Geltungsbereich minimal CHF 20 pa.
Bei Meldeverzug erfolgt eine Erinnerung mit Nachfrist von 20 Tagen, bei Nichteinhalten eine Mahnung inkl. CHF 50 Bearbeitungsgebühr und Nachfrist von 10 Tagen.
Haben Sie noch Fragen zum GAV Boden?
Schauen Sie mal in unsere Rubrik „Fragen und Antworten“.
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