Mindestlöhne GAV Boden
Der Gesamtarbeitsvertrag regelt die Mindestlöhne in der Bodenbelagsbranche.
Die Lohnuntergrenze
Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart. Dabei dürfen folgende Lohnuntergrenzen nicht unterschritten werden.
a) gelernte Boden-Parkettleger (Abschluss in einer Fachrichtung)
- im 1., 2. und 3. Jahr nach der Grundbildung
pro Monat: Fr. 4150.-, pro Stunde: Fr. 22.55
- mit 4 oder mehr Jahren Berufserfahrung nach der Grundbildung
pro Monat: Fr. 4500.-, pro Stunde: Fr. 24.45
b) gelernte Boden-Parkettleger (Abschluss beide Fachrichtungen)
- im 1., 2. und 3. Jahr nach der Grundbildung
pro Monat: Fr. 4350.-, pro Stunde: Fr. 23.65
- mit 4 oder mehr Jahren Berufserfahrung nach der Grundbildung
pro Monat: Fr. 4800.-, pro Stunde: Fr. 26.10
c) Ungelerntes Montagepersonal
- pro Monat: Fr. 3750.-, pro Stunde: Fr. 20.40
d) Angelerntes Montagepersonal ab 4 Jahren Berufserfahrung
- pro Monat: Fr. 4000.-, pro Stunde: Fr. 21.75
e) Chefbodenleger mit Fachausweis
- pro Monat: Fr. 5400.-, pro Stunde: Fr. 29.35
f) Bodenbelagsberater mit Fachausweis
- pro Monat: Fr. 5400.-, pro Stunde: Fr. 29.35
Diese Lohnuntergrenzen beziehen sich auf ein volles Arbeitspensum und verstehen sich als Bruttolöhne ohne 13. Monatslohn. Bei Teilzeitarbeit werden sie dem Arbeitspensum entsprechend reduziert.
Die Lohnuntergrenzen gelten für voll leistungsfähige Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer, bei denen eine verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt wurde (z.B. durch ein ärztliches Zeugnis), kann die Paritätische Berufskommission eine Unterschreitung der Lohnuntergrenze genehmigen, um ihre betriebliche Integration zu fördern.
Die Lohnuntergrenzen dürfen auch für Arbeitnehmende, welche im Leistungslohn entschädigt werden, im Jahresmittel nicht unterschritten werden.
Der Arbeitgeber richtet dem Arbeitnehmer einen 13. Monatslohn aus. Dieser entspricht dem durchschnittlichen normalen Monatslohn der letzten 12 Monate. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahrs gedauert, berechnet sich der 13. Monatslohn pro rata temporis, wobei nur volle Monate zählen.