Geltungsbereich GAV Boden
Der GAV gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis, Tessin sowie des Berner Jura.
Für wen gilt der GAV Boden?
Er gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die Bodenbelagsarbeiten ausführen. Dazu gehören das Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi, Kork und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett, Klebeparkett und Holzwerkstoffen (z.B. Laminat), Schleifen und Behandeln von Parkettböden sowie die Montage von Sockelleisten. Ebenso gehören die gesamte Untergrundvorbereitung (einschliesslich Bearbeitung von Unterlagsböden, ohne Erstellung von Unterlagsböden) sowie das Ausbilden von Fugen dazu.
Der GAV gilt für alle in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ausser für Lernende im Sinne vom Berufsbildungsgesetz). Dies unabhängig davon, ob sie vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind. So gilt er insbesondere für:
a) Bodenleger, Boden-Parkettleger, Chefbodenleger, Bodenbelagsberater
b) Detailhandelsfachleute mit Abschluss in der Fachrichtung Bodenbeläge
c) Innendecorateure.
Was sagt der GAV Boden zur Arbeitssicherheit?
Lesen Sie über die Anforderungen des Gesamtarbeitsvertrages an die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb.
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