Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Um die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen und die Arbeitssicherheit zu fördern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die EKAS-Richtlinie 6508 zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit umzusetzen. EKAS ist die eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit.

Der Arbeitgeber kann dies entweder durch den Beitritt zur ASA-Branchenlösung Nr. 62 «BodenFit», oder durch Anschluss an eine andere branchenadäquate ASA-Branchenlösung tun.

 

 

Jeder dem GAV Boden unterstehende Betrieb muss eine Koordinationsperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mit entsprechender Schulung haben. Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmenden haben die Aus- und Weiterbildungen zur «Koordinationsperson Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS)» zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.

Die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung im Betrieb sind über alle Fragen, die sich aus der Erfüllung der Pflicht zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit ergeben, frühzeitig und umfassend anzuhören. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

Mehr Infos zur Arbeitssicherheit in der Bodenbelagsbranche finden Sie hier.

Arbeitssicherheit - GAV Boden - Paritätische Berufskommission Gesamtarbeitsvertrag Bodenbelagsbranche Deutschschweiz 1

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